{"id":1388,"date":"2022-05-09T15:40:49","date_gmt":"2022-05-09T13:40:49","guid":{"rendered":"https:\/\/fellnerimmobilien.com\/?p=1388"},"modified":"2022-05-09T15:45:05","modified_gmt":"2022-05-09T13:45:05","slug":"was-sie-zur-neuregelung-der-maklerprovision-wissen-sollten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/fellnerimmobilien.com\/was-sie-zur-neuregelung-der-maklerprovision-wissen-sollten\/","title":{"rendered":"Was Sie zur Neuregelung der Maklerprovision wissen sollten"},"content":{"rendered":"\n
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Foto von Pavel Danilyuk<\/a><\/strong> von Pexels<\/a><\/strong><\/figcaption><\/figure><\/div>\n\n\n\n

Kontrovers diskutiert, seit Ende 2020 in Kraft: Die bundeseinheitlich verbindliche Gesetzesnovelle zur Maklerprovision gibt Verk\u00e4ufern und K\u00e4ufern Klarheit bei der Ver\u00e4u\u00dferung und dem Erwerb von privat genutztem Wohneigentum: Wer eine Immobilie kauft, zahlt heute maximal die H\u00e4lfte der Maklercourtage. Wir geben Ihnen Orientierung und sagen Ihnen, worauf au\u00dferdem zu achten ist.<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

Beim Erwerb von privat genutztem Wohneigentum teilen sich K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer bei Immobiliengesch\u00e4ften die Kosten f\u00fcr den Immobilienmakler: So legt es das neue \u201eGesetz \u00fcber die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufvertr\u00e4gen \u00fcber Wohnungen und Einfamilienh\u00e4user\u201c fest. Damit erteilte der Gesetzgeber dem bislang \u00fcblichen Bestellerprinzip eine Absage. Au\u00dferdem wurde die Aufteilung der Maklergeb\u00fchren bei der erfolgreichen Vermittlung von Immobilien nunmehr bundesweit eindeutig festgelegt, entgegen der bis Ende 2020 \u00fcblichen Praxis.<\/p>\n\n\n\n

Die diffuse Ausgangslage war denn auch f\u00fcr den Gesetzgeber eine grundlegende Motivation einzulenken und eine f\u00fcr alle Beteiligten faire L\u00f6sung anzustreben: Bei der zu entrichtenden Courtage schwankten die Kosten seinerzeit je nach Bundesland zwischen 5,95 % und rund 7,15 % des zu entrichtenden Verkaufspreises (inklusive Mehrwertsteuer). In einigen Bundesl\u00e4ndern war die Maklercourtage zudem allein von den K\u00e4ufern zu tragen.<\/p>\n\n\n\n

Mit der Neuregelung konnte sich der Gesetzgeber auf eine bundeseinheitliche Regelung verst\u00e4ndigen, die eine Provisionsteilung zwischen K\u00e4ufern und Verk\u00e4ufern vorsieht. Wer demnach heute eine Immobilie kaufen m\u00f6chte, muss also maximal die H\u00e4lfte der Maklerprovision begleichen. Die gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich indes nur auf den Kauf von Wohnimmobilien zur privaten Eigennutzung (H\u00e4user, Eigentumswohnungen). Unber\u00fchrt von der Regelung bleiben Mehrfamilienh\u00e4user, gemischt genutzte Geb\u00e4ude, Gewerbeimmobilien oder Grundst\u00fccke zur Bebauung, bei denen die Maklercourtage nach wie vor frei verhandelbar bleibt.<\/p>\n\n\n\n

Wesentliche Aspekte der Neuregelung zur Maklercourtage <\/strong><\/p>\n\n\n\n

Die entsprechenden Paragrafen<\/a> des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) geben die Rahmenbedingungen f\u00fcr die Maklerprovision vor. Grunds\u00e4tzlich sollen vor allem K\u00e4ufer \u2013 insbesondere junge Familien \u2013 beim Erwerb von Wohnimmobilien entlastet werden. Unter anderem sehen die Bestimmungen folgende Regelungen vor:<\/p>\n\n\n\n