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Energieausweis

Viele Eigentümer, die ihre Immobilie ohne Makler verkaufen oder vermieten wollen, haben eine Menge zu beachten. Das fängt beim Energieausweis an. Im schlimmsten Fall hat der Verkäufer noch nicht einmal einen Energieausweis erstellen lassen. Die wichtigsten Fragen haben wir hier zusammengefasst:

1. Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

Für Immobilien (mit bis zu 4 Wohneinheiten), die bis 1977 (maßgebend ist hier die Wärmeschutzverordnung 1977) gebaut worden sind, stellt sich die Frage nicht. Hier ist einzig und allein der Bedarfsausweis zulässig. Zudem benötigen Sie einen Bedarfsausweis, wenn noch nicht genügend Abrechnungsperioden vorliegen (mindestens 3). Bei Wohngebäuden mit weniger als 4 Wohneinheiten ist der Verbrauchsausweis zulässig, wenn der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt wurde. Keinen Ausweis benötigen Baudenkmäler oder kleinere Wohnungen von bis zu 50 m² Wohnfläche.

2. Was kostet ein Energieausweis?

Verbrauchsausweise sind im Internet relativ günstig für ca. 20,– bis 30,– Euro zu haben. Ein Bedarfsausweis kann auch schnell ein paar hundert Euro kosten.

3. Wer darf einen Energieausweis erstellen?

Den Energieausweis dürfen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nur Personen mit bestimmter Ausbildung und Berufserfahrung erstellen wie z. B. Architekten, Bauingenieure oder Schornsteinfeger.

4. Was passiert, wenn kein Energieausweis vorliegt?

Hier kann es teuer werden. Erstens muss der Energieausweis schon in dem entsprechenden Portal, in dem die Immobilie beworben wird, angegeben werden. Es ist auch rechtswidrig, wenn hier Absätze stehen wie …Energieausweis ist in Arbeit oder Energieausweis liegt zur Besichtigung vor… Zweitens muss der Energieausweis zur Besichtigung vorliegen oder er ist dem Interessenten im vorab z. B. per Mail zugeschickt worden. Und drittens kann es unangenehm werden, wenn der Notar bei der Beurkundung verliest, dass dem Verkäufer der Ausweis vorgelegt worden ist, aber noch kein Energieausweis existiert.

Liegt ein Energieausweis nicht rechtzeitig vor, kann gem. EnEV 2014 § 27 ein Bußgeld von bis zu 15.000,– Euro drohen.

Zusammenfassung:

Es ist durchaus legitim, dass Privatpersonen ihre Immobilie selbst verkaufen. Wir betrachten uns als Makler, die nur denjenigen helfen wollen bzw. möchten, die alleine nicht mit dem Verkauf vorankommen bzw. von vornherein die Angelegenheit an einen Profi abgeben möchten. Wenn allerdings, wie anhand des oben beschriebenen Beispiels dargestellt, die Fachkenntnisse für den Verkauf oder die Vermietung eines Hauses oder Wohnung fehlen, dann kann es teuer werden. In diesem Fall suchen Sie unbedingt einen Immobilienmakler auf. Sie können uns auch gerne anrufen, wenn Sie Fragen zum Verkauf Ihres Objektes haben, ohne dass Sie gleich einen Auftrag unterschreiben müssen.