Was Sie zur Neuregelung der Maklerprovision wissen sollten
Kontrovers diskutiert, seit Ende 2020 in Kraft: Die bundeseinheitlich verbindliche Gesetzesnovelle zur Maklerprovision gibt Verkäufern und Käufern Klarheit bei der Veräußerung und dem Erwerb von privat genutztem Wohneigentum: Wer eine Immobilie kauft, zahlt heute maximal die Hälfte der Maklercourtage. Wir geben Ihnen Orientierung und sagen Ihnen, worauf außerdem zu achten ist.
Beim Erwerb von privat genutztem Wohneigentum teilen sich Käufer und Verkäufer bei Immobiliengeschäften die Kosten für den Immobilienmakler: So legt es das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ fest. Damit erteilte der Gesetzgeber dem bislang üblichen Bestellerprinzip eine Absage. Außerdem wurde die Aufteilung der Maklergebühren bei der erfolgreichen Vermittlung von Immobilien nunmehr bundesweit eindeutig festgelegt, entgegen der bis Ende 2020 üblichen Praxis.
Die diffuse Ausgangslage war denn auch für den Gesetzgeber eine grundlegende Motivation einzulenken und eine für alle Beteiligten faire Lösung anzustreben: Bei der zu entrichtenden Courtage schwankten die Kosten seinerzeit je nach Bundesland zwischen 5,95 % und rund 7,15 % des zu entrichtenden Verkaufspreises (inklusive Mehrwertsteuer). In einigen Bundesländern war die Maklercourtage zudem allein von den Käufern zu tragen.
Mit der Neuregelung konnte sich der Gesetzgeber auf eine bundeseinheitliche Regelung verständigen, die eine Provisionsteilung zwischen Käufern und Verkäufern vorsieht. Wer demnach heute eine Immobilie kaufen möchte, muss also maximal die Hälfte der Maklerprovision begleichen. Die gesetzlichen Bestimmungen beziehen sich indes nur auf den Kauf von Wohnimmobilien zur privaten Eigennutzung (Häuser, Eigentumswohnungen). Unberührt von der Regelung bleiben Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Gebäude, Gewerbeimmobilien oder Grundstücke zur Bebauung, bei denen die Maklercourtage nach wie vor frei verhandelbar bleibt.
Wesentliche Aspekte der Neuregelung zur Maklercourtage
Die entsprechenden Paragrafen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geben die Rahmenbedingungen für die Maklerprovision vor. Grundsätzlich sollen vor allem Käufer – insbesondere junge Familien – beim Erwerb von Wohnimmobilien entlastet werden. Unter anderem sehen die Bestimmungen folgende Regelungen vor:
- Heute ist es nicht mehr möglich, die Provision allein dem Käufer einer Wohnimmobilie anzulasten, auch wenn der Eigentümer den Maklerauftrag erteilt hat. Ein Käufer trägt somit maximal 50 % der Courtage.
- Sollte ein Makler für Verkäufer und Käufer gleichermaßen tätig sein, kann er nach einer erfolgreichen Vermittlung lediglich eine Vergütung seiner Leistungen von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
- Hinterlassenschaft des Bestellerprinzips: Wenn ein Makler nur von einer Partei beauftragt wurde, muss diese die Maklercourtage zahlen. Die Kosten können also nicht mehr komplett weitergereicht werden. Eine Praxis, in der die Kosten maximal 50 % der zu zahlenden Provision ausmachen, ist hingegen auch in einem solchen Fall im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
- Sollte es eine besondere Vereinbarung über eine unentgeltliche Tätigkeit ohne Provision mit einer der beiden Parteien geben, wird die Berechtigung hinfällig, von der anderen Partei eine Courtage zu beanspruchen.
- Außerdem sind Maklerverträge künftig nur noch dann rechtskräftig, wenn sie in Textform vorliegen. Die „klassische“ Vereinbarung per Handschlag ist damit nicht mehr möglich.
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